ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIEHOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom
15.11.2006
Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich..........................................................................................................................
2
§ 2 Begriffsdefinitionen
...................................................................................................................
2
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
.................................................................................................
3
§ 4 Beginn
und Ende der Beherbergung
..........................................................................................
3
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
............................................................... 4
§ 6 Beistellung einer
Ersatzunterkunft
.............................................................................................
5
§ 7 Rechte des
Vertragspartners.......................................................................................................
5
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
...................................................................................................
6
§ 9 Rechte
des Beherbergers
............................................................................................................
6
§
10 Pflichten des
Beherbergers.........................................................................................................
7
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
.............................................
7
§ 12 Haftungsbeschränkungen
...........................................................................................................
8
§
13 Tierhaltung
.................................................................................................................................
8
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
................................................................................................
9
§ 15
Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung............................................ 9
§ 16
Erkrankung oder Tod des Gastes im
Beherbergungsvertrag.................................................... 10
§
17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
Rechtswahl.......................................................................... 11
§ 18
Sonstiges...................................................................................................................................
12
2
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Hotellerie (im
Folgenden„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.1.2 Die
AGBH 2006 schließen
Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006sind gegenüber im Einzelnen getroffenen
Vereinbarungen subsidiär.
§
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder
juristischePerson,
die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in
Anspruch nimmt. Der
Gastist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem
Vertragspartner
anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder
juristische Person des
In- oder Auslandes, die alsGast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag
abschließt.
„Konsument“
und„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF
zuverstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger unddem Vertragspartner
abgeschlosseneVertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
3
§ 3
Vertragsabschluss –
Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den
Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen geltenals zugegangen, wenn die Partei, für die
sie bestimmt sind,
diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des
Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der
Bedingungabzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall istder
Beherberger
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichenBestellung des Vertragspartners,
den Vertragspartner
auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung
(schriftlichoder
mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang derEinverständniserklärung
über die Bezahlung der
Anzahlung des Vertragspartnersbeim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die Anzahlung
spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die
Geldtransaktion
(zBÜberweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die
jeweiligen Bedingungen der
Kartenunternehmen.3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4
Beginn und Ende der
Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere
Bezugszeitanbietet, die
gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird
ein Zimmer erstmalig
vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zähltdie vorhergegangene Nacht als erste
Übernachtung.
4.3 Die
gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis12.00 Uhr freizumachen.
Der Beherberger ist
berechtigt, einen weiteren Tag inRechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht
fristgerecht freigemachtsind.
4
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den
Beherberger5.1 Sieht der
Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlungvom Vertragspartner nicht
fristgerecht geleistet,
kann der Beherberger ohneNachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast
bis 18.00 Uhr des
vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn,
dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3)
geleistet, so bleiben
dagegendie Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstagesfolgenden
Tag reserviert. Bei
Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet dieBeherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten
Tages, wobei der
Ankunftstag alserster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren
Ankunftstagbekannt.
5.4 Bis
spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartnerskann der
Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart, durch
einseitigeErklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner –
Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3
Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann derBeherbergungsvertrag ohne Entrichtung
einer Stornogebühr
durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im §
5.5. festgelegten
Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitigeErklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung
folgender
Stornogebührenmöglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten
Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor
dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem
Ankunftstag 90 % vom gesamten
Arrangementpreis.
5
bis 3 Monate 3 Monate bis 1Monat1 Monat bis 1WocheIn der
letztenWochekeine
Stornogebühren40 % 70 % 90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am
Tag der Anreise
nicht im Beherbergungsbetrieberscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände
(zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglichsind, ist der
Vertragspartner nicht
verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die
Entgeltzahlungspflicht für
den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von
drei Tagen wieder
möglichwird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem
Vertragspartner bzw den
Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2
Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum(die Räume) unbenutzbar geworden
ist (sind), bereits
einquartierte Gäste ihrenAufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige
betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier
gehen auf Kosten des
Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines
Beherbergungsvertrages erwirbt
der Vertragspartnerdas Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungendes
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur
Benützung zugänglich sind,
und auf die übliche Bedienung.Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel-
und/oder
Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
6
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1
Der Vertragspartner
ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise dasvereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger
Mehrbeträge, die
auf Grund gesonderterLeistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet,
Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum
Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oderbargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so
trägt der
Vertragspartner alle damitzusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei
Kreditkartenunternehmungen, Telegramme,
usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den eroder
der Gast oder
sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen,
verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die
Bezahlung des bedungenen
Entgelts oder ister damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c
ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast
eingebrachten
Sachen zu.Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus
dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den
Vertragspartner gemacht
wurden und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.9.2 Wird das Service im Zimmer des
Vertragspartners
oder zu außergewöhnlichenTageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der
Beherbergerberechtigt,
dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedochauf der Zimmerpreistafel
auszuzeichnen. Der
Beherberger kann diese Leistungenaus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger
steht das Recht auf
jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung seiner Leistung zu.
7
§ 10 Pflichten
des
Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem
seinemStandard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des
Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der
Beherbergung, die gesondert in
Rechnung gestelltwerden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,Schwimmbad,
Solarium,
Garagierung usw;
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein
ermäßigterPreis
berechnet.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der
Beherberger haftet
gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des
Beherbergers ist nur dann
gegeben, wenndie Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder
an einen von diesen
angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebrachtworden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis
nicht gelingt, haftet
der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie deraus- und
eingehende
Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom
16. November 1921
über dieHaftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden
Fassungfestgesetzten Betrag. Kommt
der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderungdes Beherbergers, seine Sachen an einem
besonderen
Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher
Haftung befreit. Die Höhe
einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit derHaftpflichtversicherungssumme des
jeweiligen
Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu
berücksichtigen.
11.2 Die Haftung
des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Istder Vertragspartner ein
Unternehmer wird die
Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner
die Beweislastfür das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowieentgangene Gewinne werden
keinesfalls
ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum
Betrag von derzeit €
550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er
diese Sachen in
Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden
vonihm selbst oder
einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkunggemäß 12.1 und 12.2 gilt
sinngemäß.
8
11.4 Die
Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich
um wesentlich
wertvollere Gegenstände handelt, alsGäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in
Verwahrung
geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,wenn
der Vertragspartner
und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnisnicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt.
Überdies sind diese
Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw Gast
gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12
Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der
Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers fürleichte Fahrlässigkeit, mit
Ausnahme von
Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die
Haftung des Beherbergers
fürleichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die
Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne
werdennicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in derHöhe des
Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Beherbergers
und allenfallsgegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden.
13.2 Der
Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier währendseines Aufenthaltes
ordnungsgemäß zu
verwahren bzw zu beaufsichtigen oderdieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw
beaufsichtigen
zulassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine
entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, dieauch mögliche durch
Tiere verursachte
Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung
des Beherbergers
zuerbringen.
9
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger
gegenüber zurungeteilten
Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch
jene Ersatzleistungen
des Beherbergers, die derBeherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons,
Gesellschafts-,
Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfensich Tiere nicht aufhalten.
§ 14
Verlängerung der
Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt
verlängertwird. Kündigt
der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der
Beherberger der
Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine
Verpflichtung.
14.2 Kann der
Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nichtverlassen, weil durch
unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extremerSchneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten
gesperrt oder
nichtbenutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der
Abreise automatisch
verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für dieseZeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der
Vertragspartner die
angebotenenLeistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen
Witterungsverhältnisse nicht zur
Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigtmindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem
gewöhnlich
verrechneten Preis inder Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des
Beherbergungsvertrages – Vorzeitige
Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet
ermit
Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt,
das vollevereinbarte
Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was ersich infolge der
Nichtinanspruchnahme seines
Leistungsangebots erspart oderwas er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat. EineErsparnis
liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt derNichtinanspruchnahme der vom
Gast bestellten
Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des
Vertragspartnersan
weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt
derVertragspartner.
15.3 Durch den Tod
eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
10
15.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen, so könnendie Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages
vor dem
beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkungaus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzwder
Gast
a) von den
Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oderdurch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst
grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im
Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen
einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheitschuldig
macht;
b) von
einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht,
befallen wird oder
sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer
zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis(zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)unmöglich wird, kann der
Beherberger den
Beherbergungsvertrag jederzeit ohneEinhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag
nicht bereits
nachdem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit
ist. Etwaige
Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartnerssind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung
oder Tod des
Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wirdder
Beherberger über
Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die
ärztliche Betreuung
auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig
ist und der Gast
hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist,
Entscheidungen zu treffen oder
die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger aufKosten des
Gasten für ärztliche
Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der
Gast
Entscheidungentreffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt wordensind.
11
16.3 Der
Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren
Rechtsnachfolger
insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für
Krankentransport, Medikamente
und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und
Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser
Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im
Zusammenhang mit der
Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,e) Zimmermiete, soweit die
Räumlichkeit vom Gast
in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume
wegenDesinfektion, Räumung
o. ä,f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort,
Gerichtsstand und
Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen
ist.
17.2 Dieser Vertrag
unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unterAusschluss der Regeln des
Internationalen
Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist
im zweiseitigen
Unternehmergeschäft der Sitzdes Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist,
seine Rechteauch bei
jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zumachen.
17.4 Wurde der
Beherbergungsvertrag
mit einem Vertragspartner, der Verbraucher istund seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich hat,
geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag
mit einem
Vertragspartner, der Verbraucher istund seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
Union (mit Ausnahme
Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für denWohnsitz des Verbrauchers
für Klagen gegen den
Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
12
§ 18
Sonstiges
18.1
Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Laufeiner Frist mit
Zustellung des die Frist
anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei
Berechnung einer Frist,
welchenach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder
die Ereignung fällt,
nach der sich der Anfang der Frist richten soll.Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen
beziehen sich auf
denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl demTage
entspricht, von welchem
die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in demMonat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.
18.2
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag derFrist (24 Uhr)
zugegangen sein.
18.3 Der
Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen
aufzurechnen. Der
Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers
aufzurechnen, es sei
denn,der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners istgerichtlich
festgestellt oder
vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen.